Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des PBefG ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung und/oder Zusatzbescheinigung durch eine/n Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte/n Buchprüferin oder Buchprüfer, Steuerberaterin oder Steuerberater, einer oder einen Steuerbevollmächtigten, Fachanwältin oder Fachanwalt für Steuerrecht, eine Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nachgewiesen. Ist das Unternehmen nach § 316 Absatz 1 des HGB von einer Abschlussprüferin oder einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die oder der den Jahresabschluss geprüft hat.
Bei Unternehmen des Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen.