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Aufstellung / Anlagen

Aufstellung von Fliegenden Bauten anzeigen

 

Hinweis:

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen (§ 69 Abs. 6 LBO BW).

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Ansprechpartner

Vorhaben

Aufstellort

Für Ihre ausgewählte Gemeinde ist das Landratsamt Ortenaukreis nicht die zuständige untere Baurechtsbehörde.

Bitte wenden Sie sich daher an die für Sie zuständige Behörde.

Zeitraum der Aufstellung

Anlagen

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Bitte achten sie darauf, dass die eingereichten Unterlagen aktuell sind. Veraltete Unterlagen oder qualitativ schlechte oder unleserliche Unterlagen werden nicht akzeptiert.

 

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Landratsamt Ortenaukreis
Baurechtsamt

Badstraße 20
77652 Offenburg

 

Telefon: 0781 805-1322
E-Mail: Baurechtsamt@ortenaukreis.de

www.ortenaukreis.de