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Antrag auf Landesblindenhilfe
nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg (BliHG)

Hinweis zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Die mit diesem Antrag erhobenen personenbezogenen Daten i. S. des § 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) sind zur Durchführung des Gesetzes über die Landesblindenhilfe bzw. Bearbeitung dieses Antrages erforderlich – Erhebungszweck – (§ 11 LDSG). Der Antrag kann jedoch nur rasch bearbeitet werden, wenn alle Fragen sorgfältig beantwortet und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Werden Angaben verweigert oder unvollständig oder unrichtig angegeben, kann dies eine Ablehnung der begehrten Leistung zur Folge haben (§ 11 Abs. 2 LDSG). Die erhobenen Daten werden durch ein automatisches Verfahren – ggf. einschließlich der Weiterverarbeitung in einem Rechenzentrum – (Datenverarbeitung) für Zwecke der Blindenhilfebearbeitung gespeichert und verarbeitet (§§ 4 und 12 LDSG).

Angaben zur blinden Person

Bei minderjährigen Blinden zusätzlich Name,Geburtsdatum und Adresse der gesetzlichen Vertreter

Angaben gesetzlicher Vertreter

Angaben weiterer gesetzlicher Vertreter

Gewöhnliche Aufenthalt

Vollmacht oder gesetzliche Betreuung

Angaben zur bevollmächtigten Person

 

Angaben zur Person des Betreuers

Bankverbindung

zu erbringende Leistungen sollen auf folgendes Konto überwiesen werden

Schwerbehindertenausweis

Freiheitsentzug oder Sicherungsverwahrung

Es besteht voraussichtlich kein Anspruch auf Landesblindenhilfe.

Unterbringung in einem Heim,Internat oder sonstiger stationärer Einrichtung

Anschrift des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes vor Aufnahme in die Einrichtung

Die Sehbehinderung / Blindheit ist zurückführen auf

Hier können Sie den Tathergang kurz schildern und Ihre Berufsgenossenschaft nennen.

Dies können beispielsweise Unterlagen zur ärztlichen Vorbehandlung, zuständigen Versicherung usw. sein.

Dies können beispielsweise Unterlagen zur ärztlichen Vorbehandlung, zuständigen Versicherung usw. sein.

Ggf. haben Sie hier einen Anspruch auf Leistungen nach dem dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV), z.B. Entschädigungszahlungen oder Kriegsopferversorgung (ehem. Bundesversorgungsgesetz - BVG)

Dies können beispielsweise Unterlagen zur ärztlichen Vorbehandlung, zuständigen Versicherung usw. sein.

Dies können beispielsweise Unterlagen zur ärztlichen Vorbehandlung, zuständigen Versicherung usw. sein.

Dies können beispielsweise Unterlagen zur ärztlichen Vorbehandlung, zuständigen Versicherung usw. sein.

Dies können beispielsweise Unterlagen zur ärztlichen Vorbehandlung, zuständigen Versicherung usw. sein.

Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)

Leistungen wegen Blindheit nach anderen Rechtsvorschriften

Sind beantragt, werden gewährt oder es besteht Anspruch auf

oder Schädigung durch Dritte

Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV), z.B. Entschädigungszahlungen oder Kriegsopferversorgung (ehem. Bundesversorgungsgesetz - BVG)

Erklärung zu den Antragsangaben und zur Mitteilungspflicht

Erklärung zur medizinischen Schweigepflicht und zum Datenschutz

Rückzahlungsregelung und Bankauftrag bei Überzahlung

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt sein.

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Soziales und Versorgung - Blindenhilfe

Badstraße 20
77652 Offenburg

 

Telefon: 0781 805-1452
E-Mail: entschaedigungsrecht@ortenaukreis.de

www.ortenaukreis.de

 

 

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