Geben Sie die Flurstücksnummer (Zähler) an. Erlaubt sind Zahlen von 0-9
Geben Sie die Unternummer (Nenner) an. Erlaubt sind Zahlen von 0-9. Wenn kein Nenner (Flurstücks-Unternummer) vorhanden ist, tragen Sie bitte 0 ein.
Für Ihre Gemeinde ist das Landratsamt Ortenaukreis nicht die zuständige untere Baurechtsbehörde.
Bitte wenden Sie sich daher für die Antragsstellung an die zuständige untere Denkmalschutzbehörde.
Bitte klicken Sie nach Eingabe des Passworts auf die Tab-Taste oder klicken Sie mit der Maus aktiv in das nächste Eingabefeld. Mit der Enter-Taste werden Sie nicht in das nächste Feld geleitet.
Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG) verpflichtet den Eigentümer/Besitzer eines Kulturdenkmals, dieses im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln ( § 6 ). Deshalb stellt das Gesetz bestimmte Maßnahmen, die z. B. zu einer erheblichen Veränderung, Beeinträchtigung oder gar (Teil-) Zerstörung des Denkmalgeschützten Gebäudes führen können, unter Genehmigungsvorbehalt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Frage, ob eine beabsichtigte Veränderung mit den denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist, vor Beginn der Maßnahme von der zuständigen und sachkundigen Behörde geprüft und verbindlich beantwortet wird. Dies dient nicht allein dem Erfordernis eines wirkungsvollen Denkmalschutzes, sondern vor allem auch dem Interesse des Denkmaleigentümers.